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Erhöhung der Saldosteuersätze MWST per 01.01.2024

Die MWST Saldosteuersätze werden per 01.01.2024 wie folgt erhöht:

  • 0,1 % auf 0,1 %
  • 0,6 % auf 0,6 %
  • 1,2 % auf 1,3 %
  • 2,0 % auf 2,1 %
  • 2,8 % auf 3,0 %
  • 3,5 % auf 3,7 %
  • 4,3 % auf 4,5 %
  • 5,1 % auf 5,3 %
  • 5,9 % auf 6,2 %
  • 6,5 % auf 6,8 %

Deklaration der MWST beim Übergang vom Jahr 2023 zum Jahr 2024

Die MWST-Sätze werden auf den 01.01.2024 erhöht.

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 können erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31.12.2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen.

Ab dem 01.01.2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen.

MWST Satzerhöhung per 1. Januar 2024

Auf den 1. Januar 2024 werden die MWST-Sätze wie folgt erhöht:

  • Normalsatz von                                         7,7 % auf 8,1 %
  • reduzierter Satz von                                 2,5 % auf 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung von       3,7 % auf 3,8 %

Ebenfalls werden die Saldo- und Pauschalsteuersätze erhöht.

Aktienrechtsrevision per 01.01.2023

Am 01.01.2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft, welches bereits für die Jahresrechnungen 2022 angwandt wird. Dabei wurde insbesondere der Art. 725 nOR ff. revidiert.

Der Verwaltungsrat hat dabei folgende Pflichten:

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Liquidität zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen und (sofern erforderlich) weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft einzuleiten oder diese der Generalversammlung zu beantragen.

Kapitalverlust

Im Falle eines Kapitalverlust ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung desselben. Er trifft weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche. Eine Sanierung umfasst in der Regel mehrere Massnahmen im organisatorischen, betrieblichen, personellen und finanziellen Bereich.

Zur Behebung des Kapitalverlustes ist es weiterhin zulässig, Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- und Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufzuwerten. Der Aufwertungsbetrag ist unter den gesetzlichen Gewinnreserven auszuweisen.

Wenn eine Gesellschaft bei Kapitalverlust keine Revisionsstelle hat, muss die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat muss einen zugelassenen Revisor ernennen. Diese Revisionspflicht entfällt nur dann, wenn der Verwaltungsrat eine Nachlassstundung einreicht. Sowohl der Verwaltungsat als auch die Revisionsstelle müssen mit gebotener Eile handeln.

Überschuldung

Im Falle der Überschuldung hat der Verwaltungsrat unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Auf einen einen Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung ausweist.

Im Falle einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat den Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Ist die Gesellschaft überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht.

Der Verwaltungsrat kann auf die Benachrichtigung des Richters verzichten, wenn ausreichende Rangrücktritte vorliegen oder wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist behoben werden kann.

Die Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung sowie die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind für die GmbH ebenfalls anwendbar.

Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4 %. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0 %.

Einzelfirmen sollen systematisch dem Handelsregister gemeldet werden

Das Eidgenössische Finanzdepartement soll eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit Einzelunternehmen, die potentiell ins Handelsregister eingetragen werden müssen, systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden können.

Mit der vorgeschlagenen Lösung meldet die Eidgenössische Steuerverwaltung den Handelsregisterbehörden, wenn ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen einen Jahresumsatz von CHF 100'000 und mehr gegenüber der ESTV deklariert hat. Konkrete Umsatzzahlen werden nicht übermittelt.

Das EFD wird bis Sommer 2022 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Erweiterte pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher beträgt die Pauschale 0,8 Prozent. Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) müssen seit dem 1. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon können bei der direkten Bundessteuer bis maximal CHF 3’000 als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlauben.

Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Der Wohnsitzkanton ist neu zuständig für Rückforderung der Verrechnungssteuer von Erben

Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat beschlossen. Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

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