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Mehr Spielraum bei der Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten

Liegenschaftskosten können sich steuerlich auf zwei Arten auswirken:

  • Entweder können die Kosten im Rahmen der periodischen Veranlagung der Einkommenssteuer als Abzug geltend gemacht werden, oder sie qualifizieren als Anlagekosten bei der Besteuerung des Grundstückgewinns, wenn die Liegenschaft zukünftig veräussert wird.

Bei einem Sanierungsprojekt erfolgt oft eine Aufteilung der Gesamtkosten teilweise in die eine oder in die andere Kategorie. Umfassende Sanierungen einer Liegenschaft standen in der Vergangenheit jedoch regelmässig unter schwierigen Voraussetzungen, weil gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der damit verbundenen Praxis der Steuerverwaltungen die Kosten je nach Konstellation vollumfänglich als Anlagekosten eingestuft wurden. Dadurch konnten die Kosten bei der Veranlagung der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht werden. Bis ins Jahr 2010 wurde die sogenannte Dumont-Praxis angewendet:

  • Aufwendungen, die in den ersten fünf Jahren seit Erwerb einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft getätigt wurden, waren demnach bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Die Dumont-Praxis wurde erst durch eine per 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung aufgehoben.

Bereits unter der Herrschaft der Dumont-Praxis und über die Gesetzesänderung im Jahr 2010 hinaus wurde in gewissen Kantonen die Praxis zum «Wirtschaftlichen Neubau» angewendet:

  • Demnach wurden Liegenschaftskosten nicht zum Abzug zugelassen, wenn die Arbeiten den normalen Unterhalt überschritten und einen eigentlichen Um- oder Ausbau zum Gegenstand hatten. Unter einen «Wirtschaftlichen Neubau» fiel beispielsweise die Aushöhlung der Liegenschaft oder von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung. Das Bundesgericht hat die Praxis zum «Wirtschaftlichen Neubau» in seinem neuen Urteil aufgehoben.

Was gilt nun? Da es sich um eine höchstrichterlich entschiedene Praxisänderung handelt, ist diese ab sofort auf alle noch nicht definitiv veranlagten Fälle anzuwenden. Für alle Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft ist individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin also werterhaltend wirken und damit bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden können. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die Kosten nicht der Instandstellung dienen und folglich nicht abgezogen werden können.

Die Liegenschaftskosten lassen sich somit in drei Kategorien einteilen:

  1. Werterhaltende Unterhaltskosten: Die werterhaltenden Liegenschaftskosten, die den früheren Zustand der Liegenschaft wiederherstellen, können im Rahmen der Veranlagung der Einkommenssteuer als Abzug geltend gemacht werden.
  2. Wertvermehrende Anlagekosten: Wertvermehrende Anlagekosten, die aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise dazu führen, dass das Grundstück eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfährt, können im Rahmen der Veranlagung des Grundstückgewinns geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird.
  3. Ausnahmsweise abzugsfähige Kosten: Neben der Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten sehen die Steuergesetze eine Reihe von Ausnahmen vor, die diese Grenze verwischen und zu einer Abzugsfähigkeit bei der Einkommenssteuer führen:
  • Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen: Diese Kosten werden den abzugsfähigen Unterhaltskosten gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft führen oder lediglich den früheren Zustand wiederherstellen.
  • Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten: Kosten von denkmalpflegerischen Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, können steuerlich geltend gemacht werden, soweit diese selbst getragen wurden.
  • Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau: Seit dem 1. Januar 2020 werden Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau den abzugsfähigen Unterhaltskosten gleichgestellt.

Wenn Sie Liegenschaftskosten bei der Einkommenssteuer geltend machen wollen, müssen Sie also den Nachweis erbringen, dass diese entweder werterhaltenden Charakter haben oder unter eine der aufgeführten Ausnahmen subsumiert werden können. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wird aufgrund der Beweislastverteilung im Steuerrecht zu Ihren Ungunsten davon ausgegangen, dass es sich um nicht abzugsfähige Kosten handelt.

Das neues Datenschutzgesetz: Keine Cookie-Banner in der Schweiz

Das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz bringt kein Obligatorium für Cookie-Banner. Die Schweiz übernimmt nicht die EU-Cookie-Richtlinie.

Die Behauptung geht auf ein falsches Verständnis von Art. 7  des neuen DSG über Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen zurück.

Art. 7 Abs. 3 nDSG betreffend «Privacy by Default» lautet wie folgt:

«Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.»

Aus dieser Bestimmung wird fälschlicherweise ein Obligatorium für Cookie-Banner abgeleitet.

AHV 21 tritt per 01.01.2024 in Kraft

Am 1. Januar 2024 tritt der erste Teil der AHV-­Reform (AHV 21) in Kraft. Das Inkrafttreten der AHV-Reform bringt für sämtliche Sozialversicherungen ein neue Bezeichnungen, in dem das «ordentliche Renteneintrittsalter» neu «Referenzalter» genannt wird.

Nebst der neuen Bezeichnung «Referenzalter» bringt AHV 21 folgende Änderungen mit sich:

  • Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0.4%
  • Stärkere Flexibilisierung des Referenzalters; neu auch Teilpensionierung möglich
  • Erwerbstätige im Referenzalter können (bis Alter 70) mit den ab dann bezahlten Beiträgen ihre Rente aufbessern
  • Wahl, ob auf Freibetrag verzichtet werden soll
  • Hilflosenentschädigung zur AHV (HILO): Karenzfrist nur noch 6 Monate

Das Referenzalter für Frauen wird erst ab dem Jahr 2025 angehoben. Für Frauen mit Jahrgang 1960 beträgt das Referenzalter somit noch 64 Jahre. Für Frauen mit Jahrgang 1961 beträgt es 64¼ Jahre, mit Jahrgang 1962 64½ Jahre und mit Jahrgang 1963 64¾ Jahre. Ab Jahrgang 1964, d.h. dem Jahr 2029, gilt für Frauen und Männer das Referenzalter von 65 Jahren.

Erhöhung der Saldosteuersätze MWST per 01.01.2024

Die MWST Saldosteuersätze werden per 01.01.2024 wie folgt erhöht:

  • 0,1 % auf 0,1 %
  • 0,6 % auf 0,6 %
  • 1,2 % auf 1,3 %
  • 2,0 % auf 2,1 %
  • 2,8 % auf 3,0 %
  • 3,5 % auf 3,7 %
  • 4,3 % auf 4,5 %
  • 5,1 % auf 5,3 %
  • 5,9 % auf 6,2 %
  • 6,5 % auf 6,8 %

Deklaration der MWST beim Übergang vom Jahr 2023 zum Jahr 2024

Die MWST-Sätze werden auf den 01.01.2024 erhöht.

In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 können erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung zu deklarieren sind, ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31.12.2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen.

Ab dem 01.01.2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen.

MWST Satzerhöhung per 1. Januar 2024

Auf den 1. Januar 2024 werden die MWST-Sätze wie folgt erhöht:

  • Normalsatz von                                         7,7 % auf 8,1 %
  • reduzierter Satz von                                 2,5 % auf 2,6 %
  • Sondersatz für Beherbergung von       3,7 % auf 3,8 %

Ebenfalls werden die Saldo- und Pauschalsteuersätze erhöht.

Aktienrechtsrevision per 01.01.2023

Am 01.01.2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft, welches bereits für die Jahresrechnungen 2022 angwandt wird. Dabei wurde insbesondere der Art. 725 nOR ff. revidiert.

Der Verwaltungsrat hat dabei folgende Pflichten:

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Liquidität zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen und (sofern erforderlich) weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft einzuleiten oder diese der Generalversammlung zu beantragen.

Kapitalverlust

Im Falle eines Kapitalverlust ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung desselben. Er trifft weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche. Eine Sanierung umfasst in der Regel mehrere Massnahmen im organisatorischen, betrieblichen, personellen und finanziellen Bereich.

Zur Behebung des Kapitalverlustes ist es weiterhin zulässig, Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- und Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufzuwerten. Der Aufwertungsbetrag ist unter den gesetzlichen Gewinnreserven auszuweisen.

Wenn eine Gesellschaft bei Kapitalverlust keine Revisionsstelle hat, muss die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat muss einen zugelassenen Revisor ernennen. Diese Revisionspflicht entfällt nur dann, wenn der Verwaltungsrat eine Nachlassstundung einreicht. Sowohl der Verwaltungsat als auch die Revisionsstelle müssen mit gebotener Eile handeln.

Überschuldung

Im Falle der Überschuldung hat der Verwaltungsrat unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Auf einen einen Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung ausweist.

Im Falle einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat den Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Ist die Gesellschaft überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht.

Der Verwaltungsrat kann auf die Benachrichtigung des Richters verzichten, wenn ausreichende Rangrücktritte vorliegen oder wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist behoben werden kann.

Die Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung sowie die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind für die GmbH ebenfalls anwendbar.

Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4 %. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0 %.

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