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Warnung vor www.scasino.com

Das SECO warnt vor der Webseite www.scasino.com, auf welcher illegale Online-Glücksspiele angeboten werden. Die Webseite hat keinerlei Bezug zur Schweiz, obwohl die Verwendung des Schweizer Wappens sowie zahlreiche Hinweise auf die Schweiz dies fälschlicherweise vermuten lassen.

Auf der Webseite www.scasino.com werden verschiedene nach Schweizer Gesetzgebung illegale Online-Glücksspiele angeboten. Die Webseite wird von der Firma Electra Work Limited und ihrer Tochtergesellschaft iGlobal Media Entertainment Limited betrieben. Die Betreiberfirmen bezeichnen ihr Angebot als „SWISS casino“ und werben mit Schweizer Qualität. Darüber hinaus verwenden sie das Schweizer Wappen. Die Webseite www.scasino.com hat jedoch mit der Schweiz nichts zu tun.

Die auf der Webseite angebotenen Online-Glücksspiele wurden von der Eidgenössischen Spielbankenkommission nie genehmigt. Nach heutiger Rechtslage ist die Durchführung von Glücksspielen über das Internet verboten. Zudem haben die Betreiberfirmen ihren Sitz nicht in der Schweiz, sondern in Gibraltar.

Darum Finger weg vor illegalen Glückspielen im Internet!

Der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 2,25 %

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,25 % und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.

Der Bundesrat will Schwächen im Steuerstrafrecht beseitigen

 Das Steuerstrafrecht trägt entscheidend dazu bei, dass die Steuern ordnungsgemäss bezahlt werden. Das geltende Recht weist aber verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen: Die Verfahren sollen für die verschiedenen Steuerarten vereinheitlicht werden. Damit gelten einheitliche Rechtsmittel, und eine Überbestrafung wird vermieden. In den Verfahren kommen dieselben Untersuchungsmittel zur Anwendung. Bereits nach geltendem Recht kann im Bereich der indirekten Steuern auf Informationen bei Banken zugegriffen werden. Mit der Vereinheitlichung der Strafverfahren sollen die kantonalen Steuerbehörden bei den direkten Steuern ebenfalls Zugang zu solchen Informationen erhalten. Der Zugang ist auf Steuerstrafverfahren beschränkt und setzt zudem jeweils die Ermächtigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung voraus; im Veranlagungsverfahren bleibt das Bankgeheimnis auch gegenüber den Steuerbehörden bestehen. Der Bundesrat hat dazu eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. September 2013 dauert.

Das geltende Recht regelt die Strafbestimmungen und die Verfahren je nach Steuerart unterschiedlich. Wenn Widerhandlungen mehrere Steuerarten betreffen, führt dies zu getrennten  Verfahren mit allenfalls unterschiedlicher  strafrechtlicher Beurteilung und dem Risiko zur Überbestrafung. Durch die Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände wird die Rechtssicherheit im Steuerstrafrecht verbessert. Es wird sichergestellt, dass ein Sachverhalt in allen Verfahren gleich verfolgt und beurteilt wird.

Einheitliche Straftatbestände

Die derzeit geltende Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird seit langem kritisiert. Mit der Vorlage werden die Tatbestände neu definiert. Der Steuerbetrug ist neu eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, so dass eine doppelte Bestrafung für das eine und das andere Delikt ausgeschlossen ist. Diese Konzeption entspricht den Tatbeständen bei den indirekten Steuern. Inhaltlich werden die Straftatbestände aus der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d‘action financière (GAFI) zur Geldwäschereibekämpfung übernommen. Diese Vorlage war am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt worden.

Einheitliche Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten

Den kantonalen Steuerbehörden fehlen heute angemessene Untersuchungsmittel, um eine umfassende Untersuchung von Steuerstraftaten bei den direkten Steuern gewährleisten zu können. Die kantonalen Steuerbehörden können einem Verdacht auf eine Steuerstraftat nur beschränkt nachgehen, da ihnen ausser der Befragung der steuerpflichtigen Person nur sehr wenige Massnahmen zur Verfügung stehen. Drittpersonen können sie im Strafverfahren betreffend direkte Steuern nur in sehr beschränktem Umfang und Banken gar nicht befragen. Davon profitieren steuerunehrliche Personen. Im Steuerstrafverfahren sollen daher Auskünfte von Banken und damit der Zugang zu deren Informationen auch bei den direkten Steuern ermöglicht werden. Allerdings können bei Banken nur mit Ermächtigung des Vorstehers der betroffenen kantonalen Steuerverwaltung Informationen eingefordert werden.

 

Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative „Für Ehe und Familie“ zur Annahme

 Der Bundesrat hat den Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Abschaffung der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren zur Kenntnis genommen. Aufgrund der überwiegend negativen Antworten in der Vernehmlassung hat er beschlossen, die Vorlage vorläufig zu sistieren. Da er am Ziel festhält, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren abzuschaffen, empfiehlt er die Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ zur Annahme.

Mit ihrer Volksinitiative will die CVP eine Stärkung der Familie erreichen und die heute existierende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren beseitigen. Bei den Steuern sollen die Ehepaare eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Im Sozialversicherungsrecht sollen verheiratete Rentnerehepaare nicht schlechter gestellt sein als Rentnerkonkubinatspaare. Für den Bundesrat hat die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer ebenfalls eine hohe steuerpolitische Priorität.  Er schickte deshalb im vergangenen Jahr Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung.

Die Ergebnisse zeigen jetzt, dass wenig Konsens darüber besteht, wie die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren zu erfolgen hat. Der vorgeschlagene „Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung" stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Unter anderem wurde der erhöhte Verwaltungsaufwand bemängelt und das Modell als zu wenig transparent beurteilt. Insbesondere zeigten sich aber zu unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig bleibt, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen hat und welches der möglichen Besteuerungsmodelle die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte am besten abzubilden vermag. Sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen ferner in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Der Bundesrat hat die Kritik zur Kenntnis genommen und die am 29. August 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage vorläufig sistiert.

Der Bundesrat ist aber weiterhin gewillt, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Empfehlung zur Annahme der CVP-Volksinitiative will er eine verfassungskonforme Besteuerung erreichen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung festgeschrieben. Dies würde die Chancen wesentlich erhöhen, in der Folge einen Konsens zu finden, wie die Überbesteuerung von Ehepaaren beseitigt werden kann.

Bei den Sozialversicherungen gibt es heute in einer Gesamtbetrachtung Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren. Zwar sind die Renten von AHV und IV für zwei Verheiratete auf 150 Prozent zweier Maximalrenten plafoniert, während für Unverheiratete keine solche Plafonierung besteht. Trotzdem sind die Verheirateten insgesamt bessergestellt, denn sie können von AHV und IV Leistungen erhalten oder von Beitragserleichterungen profitieren, die Konkubinatspaaren nicht zustehen. Auch in anderen Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden Ehepaare speziell geschützt und gegenüber den anderen Versicherten finanziell privilegiert. Nach Ansicht des Bundesrats gibt es bei den Sozialversicherungen somit keine Benachteiligung von Ehepaaren, die zu korrigieren wäre.

Bei einer Annahme der Initiative können sich die Änderungen somit auf die Ehepaarbesteuerung beschränken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement  eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Initiative wurde am 5. November 2012 eingereicht.

Die Anmeldung zur Mehrwertsteuer ist neu elektronisch möglich

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermöglicht es Unternehmen ab sofort, sich vollständig elektronisch für die Mehrwertsteuer anzumelden. 

Mit der Online-Anmeldung für die MWST wird der bisherige Anmeldeprozess vereinfacht. Die betroffenen Unternehmen müssen den Fragebogen nicht mehr ausdrucken und per Post an die ESTV schicken, sondern können das Dokument elektronisch einreichen. Einige weitere Formulare sind in der neuen Anwendung integriert und die Angaben dazu können online übermittelt werden. Das gilt für die Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie für den Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.

Als nächster Schritt soll die elektronische Einreichung der MWST-Abrechnung möglich werden.

Steuerbelastungsvergleich in den Schweizer Gemeinden

Die Eidg. Steuerverwaltung hat ihre Publikation zur Steuerbelastung 2012 in Schweizer Gemeinden veröffentlicht. Die Publikation mit den Ergebnissen für das Jahr 2012 orientiert über die Belastung durch Kantonssteuern, Gemeindesteuern und Kirchensteuern in 884 Schweizer Gemeinden für ausgewählte Steuersubjekte.

Mit nachfolgendem Link können Sie direkt auf die Datei zugreifen:

http://www.estv.admin.ch/dokumentation/00075/00076/00720/01454/index.html?lang=de

Mehrwertsteuer 2010-2011: Zunahme der Steuererträge um 6,9 %

Die Netto-Steuerforderungen aus der Mehrwertsteuer betrugen im Jahr 2011 22 Milliarden Franken. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr um 6,9%. Diese Entwicklung lässt sich massgeblich mit der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 01.01.2011 erklären.

MWST: unternehmerische Tätigkeit

Die Eidg. Steuerverwaltung, MWST, hat am 27. November 2012 die MWST-Praxis-Info 04 betreffend «Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der unternehmerischen Tätigkeit» aufgeschaltet.

Allgemeines

In der MWST-Praxis-Info 04 präzisiert die ESTV den Begriff der «unternehmerischen Tätigkeit», die unabdingbar zur MWST-Registrierung ist. 

Art. 10 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuerpflicht davon abhängig ist, ob ein Unternehmen betrieben wird. Als Unternehmen definiert der Gesetzgeber, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Der MWST-Praxis-Info 04 ist zu entnehmen, dass die ESTV den Begriff der unternehmerischen Tätigkeit vor allem an das Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen knüpft.

Die Praxisfestlegung gilt rückwirkend ab 1.1.2010. 

Nachhaltige Erzielung von Einnahmen

Als eigentliche Knacknuss erweist sich der Nachweis für die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, der ein planmässiges Vorgehen eines Unternehmens voraussetzt, welche auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist. Die Vereinnahmung von Entgelten sollte ein primär verfolgtes Ziel darstellen. Ein Sonderfall stellt die fehlende Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen dar, welches insbesondere bei nicht-gewinnstrebigen Rechtsträgern und Personengesellschaften der Fall sein kann.

Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Unter der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist die planmässige Produktion von Gütern, der Handel mit Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, die für den Austausch auf dem Markt oder für den privaten Konsum Dritter bestimmt sind.

Nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt es sich dagegen bei der Ausübung eines Hobbys oder einer Liebhaberei.

Selbständigkeit

Das Kriterium der Selbständigkeit dient zur Abgrenzung von der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Juristische Personen gelten immer als selbständig.

Die Frage der Selbständigkeit bei natürlichen Personen ist anhand ähnlicher Kriterien des Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrechts zu beantworten. Nachfolgende Kriterien gelten als Indiz für eine selbständige Tätigkeit (nicht abschliessend):

  • Tragen des unternehmerischen Risikos;
  • Wahlfreiheit eine Aufgabe anzunehmen oder nicht;
  • Verschiedene und wechselnde Auftraggeber;
  • Eigene Geschäftsräumlichkeiten;
  • Vornahme erheblicher Investitionen;
  • Beschäftigung von Personal.

 

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