Einführung Kostenvorschuss für Revisionsbegehren per 1.1.2013
Gestützt auf Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP kann das Kantonale Steueramt für das Revisionsverfahren Kosten erheben. Es verlangt neu beim Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Diese Kosten entsprechen der mutmasslichen Entscheidgebühr, welche der Gesuchsteller bei Nichteintreten oder Abweisung des Revisionsgesuchs zu tragen hat. Ziel der Einführung dieser Verfahrenskosten ist insbesondere die Eindämmung der Flut von aussichtslosen Revisionsbegehren.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StG sowie Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Diese Gründe sind indessen nur dann beachtlich, wenn sie - bei zumutbarer Sorgfalt - nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 197 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG). An das Mass der zumutbaren Sorgfalt sind im Interesse der Rechtssicherheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht dazu da, vermeidbare Unterlassungen im formell erledigten, ordentlichen Verfahren nachträglich zu beheben. Hätte also der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen!
Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Revisionsmöglichkeit zudem zeitlich begrenzt. Das Revisionsbegehren muss innert dreier Monate eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.