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Aktienrechtsrevision per 01.01.2023

Am 01.01.2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft, welches bereits für die Jahresrechnungen 2022 angwandt wird. Dabei wurde insbesondere der Art. 725 nOR ff. revidiert.

Der Verwaltungsrat hat dabei folgende Pflichten:

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Liquidität zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen und (sofern erforderlich) weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft einzuleiten oder diese der Generalversammlung zu beantragen.

Kapitalverlust

Im Falle eines Kapitalverlust ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung desselben. Er trifft weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche. Eine Sanierung umfasst in der Regel mehrere Massnahmen im organisatorischen, betrieblichen, personellen und finanziellen Bereich.

Zur Behebung des Kapitalverlustes ist es weiterhin zulässig, Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- und Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufzuwerten. Der Aufwertungsbetrag ist unter den gesetzlichen Gewinnreserven auszuweisen.

Wenn eine Gesellschaft bei Kapitalverlust keine Revisionsstelle hat, muss die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat muss einen zugelassenen Revisor ernennen. Diese Revisionspflicht entfällt nur dann, wenn der Verwaltungsrat eine Nachlassstundung einreicht. Sowohl der Verwaltungsat als auch die Revisionsstelle müssen mit gebotener Eile handeln.

Überschuldung

Im Falle der Überschuldung hat der Verwaltungsrat unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Auf einen einen Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung ausweist.

Im Falle einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat den Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Ist die Gesellschaft überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht.

Der Verwaltungsrat kann auf die Benachrichtigung des Richters verzichten, wenn ausreichende Rangrücktritte vorliegen oder wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist behoben werden kann.

Die Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung sowie die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind für die GmbH ebenfalls anwendbar.

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