Das Eidgenössische Finanzdepartement vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4 %. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0 %.
News
Anpassung des Referenzalters der Frauen und Ausgleichsmassnahmen
Veröffentlicht am 26.04.2024
Jahr Geburtsjahr Referenzalter bis 2023 bis 1959 64 Jahre 2024 1960 64 Jahre 2025 1961 64 1/4 Jahre 2026 1962 64 1/2 Jahre 2027 1963 64 3/4 Jahre ... weiterlesen
Mehr Spielraum bei der Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten
Veröffentlicht am 24.04.2024
Liegenschaftskosten können sich steuerlich auf zwei Arten auswirken: Entweder können die Kosten im Rahmen der periodischen Veranlagung der ... weiterlesen