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Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll ausgedehnt werden

Die Verrechnungssteuer soll künftig auch dann zurückerstattet werden, wenn in der Steuererklärung versehentlich nicht deklarierte Einkünfte nachträglich gemeldet werden. Dies allerdings nur bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes auszuarbeiten.

Artikel 23 VStG soll dahingehend präzisiert werden, dass eine steuerpflichtige Person bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ihre versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte  nachdeklarieren kann, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörde erfolgen.

Heute kann eine steuerpflichtige Person eine unterlassene Deklaration nur spontan und bis spätestens zur Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung nachholen, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Die Rückerstattung ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Nachdeklaration aufgrund einer Intervention der Steuerbehörde erfolgt.

Bussen und Bestechungsgelder sollen steuerlich nicht mehr abziehbar sein

Unternehmen sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet. Mit der Vorlage soll die Motion Luginbühl «steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» umgesetzt werden.

Das Quellensteuerabkommen mit Österreich wird aufgehoben

Das Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich wird per 1. Januar 2017 aufgehoben. Auf diesen Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen in Kraft.

Auch mit dem Grossbritanien hat die Schweiz ein Quellensteuerabkommen abgeschlossen, das beim Übergang zum Standard des automatischen Informationsaustauschs mit der EU noch aufgehoben werden muss.

Der Bundesrat will den Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten erhöhen

Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Maximalabzug von CHF 25‘000 vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens CHF 10‘000 Franken vorzusehen

Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz

Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet und führt nun den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Die Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs erfolgt im revidierten Steueramtshilfegesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll.

 

Höchstabzüge Säule 3a im Jahr 2017

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2017 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr.      6'768.00
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'840.00

Zinssätze der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017

Die Zinssätze für das Kalenderjahr 2017 lauten wie folgt:

  • Verzugs- und Rückerstattungszins 3 %
  • Vergütungszins für Vorauszahlungen 0 %
     

Lohnausweis: Bescheinigung des prozentmässigen Aussendienst-Anteils

Die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf maximal CHF 3'000 pro Jahr hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis.

Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.

  • Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 % pro Jahr, zu deklarieren.
  • Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal CHF 3’000 jährlich in Abzug gebracht werden.

 

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