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Radio & TV-Abgabe

Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue, geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von CHF 500‘000.00 unterliegen automatisch der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV automatisch eine jährliche Rechnung.

Steueridentifikationsnummer beim Automatischen Informationsaustausch

Am 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den AIA soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Bisher haben sich rund 100 Staaten zur Übernahme dieses Standards bekannt.

Für natürliche Personen und Rechtsträger gelten separate Steueridentifikationsnummern:

  • Die AHV-Versichertennummer für in der Schweiz ansässige natürliche Personen (z.B. alle Privatpersonen);
  • Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für in der Schweiz ansässige juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften) und andere Rechtsträger.

Änderung für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens:

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern steht den Arbeitgebern zur Verfügung, um geringe Lohnsummen abzurechnen.

Die Praxis hat aufgezeigt, dass die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens teilweise zweckfremd angewendet wurde. Um dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfah­rens gerecht zu werden, werden nun gewisse Anwender von diesem Verfahren ausgeschlossen und müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen gegenüber ordentlich abrechnen. Es sind dies namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten.

Mehrwertsteuer: Reduzierte Saldosteuersätze ab 1. Januar 2018

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Acht von zehn Sätzen fallen tiefer aus.

Mit der neuen Verordnung reduzieren sich die Saldosteuersätze ab dem 1. Januar 2018 wie folgt:

bisherige Sätze                    Sätze ab dem

in Prozent                            1.1.2018 in Prozent

0,1                                                  0,1

0,6                                                 0,6

1,3                                                  1,2

2,1                                                  2,0

2,9                                                 2,8

3,7                                                 3,5

4,4                                                 4,3

5,2                                                  5,1

6,1                                                  5,9

6,7                                                  6,5

Auswirkungen des AIA auf Selbstanzeigen

Die Frage, wie sich der automatische Informationsaustausch (AIA) auf die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige auswirkt, beurteilt die ESTV folgendermassen:

Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.

Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine straflose Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2018

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2018 unverändert. Es gelten (gleich wie im Vorjahr) folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule CHF 6’768.00
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule CHF 33’840.00
     

Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des MWST-Gesetzes in Kraft.

Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens nicht mehr nur der Umsatz im Inland massgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000 erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von CHF 100‘000 in der Schweiz ihre Leistungen ohne MWST erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe insbesondere in den Grenzregionen geführt hat.

Die MWST-Sätze werden per 1. Januar 2018 angepasst

Die MWST-Sätze sind direkt in der Bundesverfassung verankert. Daher muss jede Änderung der MWST-Sätze durch eine Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Seit 2011 gelten bei der MWST die Steuersätze von 8% (Normalsatz), 3,8% (Sondersatz Beherbergung) und 2,5% (reduzierter Satz).

Die Steuersätze reduzieren sich per 1. Januar 2018 wie folgt:

  • Normalsatz                                         bisher 8,0 %            neu 7,7 %
  • Sondersatz Beherbergung             bisher 3,8 %             neu 3,7 %
  • reduzierter Satz                                 bisher 2,5 %             neu 2,5 %
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