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Coronavirus / Hilfe für Unternehmen

Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert werden.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Liquiditätspuffer im Steuerbereich

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

Coronavirus / Kurzarbeitsentschädigung 2

Mit der aktuellen Corona-Krise sind wir mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert. Wirtschaftlich sind die Konsequenzen noch nicht absehbar.

Bisher sind Selbständigerwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Der Bund soll einem Bericht zufolge am Freitag 20.03.2020 ein Hilfspaket von bis zu 100 Milliarden Franken freigeben, um eine wirtschaftliche Katastrophe zu verhindern. Genauere Informationen sollen folgen.

Wir empfehlen Ihnen daher folgendes Vorgehen:

1. Dokumentieren Sie die finanziellen Ausfälle möglichst genau und halten Sie diese aktuell.
2. Reichen Sie das Formular für Kurzarbeitsentschädigung ein, auch wenn Sie als selbständig Erwerbender oder Inhaber aktuell keine Berechtigung auf eine Entschädigung haben. Das heisst, tragen Sie sich selbst nebst Ihren Mitarbeitern ein. Der Bundesrat könnte diese Regelung lockern und wenn Sie das Gesuch schon eingereicht haben, so erhalten Sie allfällige Zahlungen in kürzerer Frist.
3. Weitere Informationen finden Sie hier: Kanton St. Gallen / Kanton Thurgau / Kanton AR / Kanton BS / Kanton ZG / Kanton SH

Weiterhin sollte das «social distancing» unbedingt eingehalten werden.

Bundesrat stoppt Betreibungen

Vom 19.3.2020 bis und mit 4.4.2020 dürfen Schuldner in der Schweiz nicht mehr betrieben werden. Der Bundesrat hat den sogenannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet, um Schweizer Unternehmen zu entlasten.

Coronavirus / Kurzarbeitsentschädigung

Selbständig Erwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten

Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Es können vorderhand nur Voranmeldungen von Kurzarbeit eingereicht werden, wenn Angestellte betroffen sind. Anträge ausschliesslich für Inhaber von Einzelfirmen oder Geschäftsleiter / Verwaltungsräte von Ein-Personen-Aktiengesellschaften werden vorläufig abgewiesen.  

Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis spätestens 1. April 2020 bekannt gegeben werden.   

 

Höhere AHV-Beiträge per 01.01.2020

Der AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und Arbeitnehmende neu ab dem 01.01.2020 5,275 % (bisher 5,125 %).

 

DER ALV-Beitrag von 1,1 % bleibt auch im Jahr 2020 gleich.

Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2020

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2020 unverändert. Es gelten, wie im Jahr 2019, folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule CHF 6'826.00
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule CHF 34'128.00
     

Elektronische MWST-Abrechnung wird Standard

Im Verlauf des Jahres 2020 erfolgt der Wechsel von der Papier- zur Online-Abrechnung.

Mit dem Wechsel entfällt die automatische Zustellung der Papier-Abrechnung durch die ESTV. Die Papierabrechnung wird zukünftig nur noch auf schriftliches Gesuch hin zugeschickt.

Nebst «ESTV SuisseTax» wird im Verlauf des Jahres 2020 mit «MWST-Abrechnung easy» eine weitere Möglichkeit zur Verfügung stehen, wie die MWST online deklariert werden kann. Bei «MWST-Abrechnung easy» braucht es keinen individuellen Account.

Salarium

Der statistische Lohnrechner Salarium bietet die Möglichkeit, für eine spezifische Arbeitsstelle (Region, Wirtschaftszweig, Berufsgruppe usw.) und anhand frei wählbarer individueller Merkmale (Alter, Ausbildung, Dienstjahre usw.) den monatlichen Bruttolohn zu berechnen.

Die Ergebnisse sind nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit verteilt und stellen keine Lohnempfehlungen dar. Sie entstammen einer Modellrechnung und basieren auf den im Jahr 2016 effektiv ausbezahlten Löhnen.

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