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COVID-19-KREDIT

Das Formular zur Beantragung eines COVID-19-KREDITS wurde aufgeschaltet. Den Link dazu finden sie hier.

Zusätzliche Massnahmen des Bundes zur Stützung der Wirtschaft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. März 2020 weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

Die neuen Massnahmen dienen dazu, die administrative Belastung zu reduzieren. Diese umfassen unter anderem folgende Punkte:

  • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit wird aufgehoben.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert.
  • Angepasst wird zudem die Verordnung, die die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie erhalten CHF 3'320.00 für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale die nicht gekürzt wird.

Massnahme im Bereich der Beruflichen Vorsorge (BVG)

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge die von ihnen gebildeten Arbeitgeberbeitragsreserven auflösen dürfen.

Notverordnung des Bundes zur Gewährung von Krediten

Der Bundesrat hat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 25. März 2020 sich mit der Liquiditätshilfe für KMU's befasst. Die KMU's sollen raschen Zugang zu Krediten für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen erhalten. Der Kredit kann am besten bei ihrer Hausbank beantragt werden. Sie werden vom Bund abgesichert. Die entsprechende Verordnung tritt am 26. März 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Kreditgesuche beantragt werden.

Betroffene Unternehmen können Überbrückungskredite im Umfang von maximal 10% ihres Jahresumsatzes von ihrer jeweiligen Bank beantragen. Gewisse Minimalkriterien sind zu erfüllen, insbesondere muss das Unternehmen erklären, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet.

Bis zu CHF 500'000 werden Kredite unbürokratisch innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund verbürgt. Der Zinssatz beträgt 0%.

 

Merkblatt der AHV im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die AHV hat ein Merkblatt publiziert, in welchem Sie die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet. Das Merkblatt 2.13 finden sie hier.

Aktuelle Informationen zum Coronavirus in der Schweiz

Über diesen Link können Sie die aktuelle Lage bezüglich Coronavirus abrufen.

Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung der selbständig Erwerbstätigen

Die Ausgleichskassen haben nun das Formular für die Anmeldung der Erwerbsersatzentschädigung aufgeschaltet. Hier ist der Link für den Kanton Thurgau dazu.

Folgende, selbständig Erwerbstätige haben Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung:

  1. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahmen unterbrechen müssen, erhalten höchstens 10 Taggelder.
  2. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ausfällt, erhalten nur ein Taggeld pro Bezugstag − auch wenn beide Elternteile die Erwerbstätigkeit unterbrechen.
  3. Selbstständigerwerbende, die wegen angeordneter Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erleiden, haben während der gesamten Dauer der Massnahmen Anspruch.

Ich empfehle Ihnen, anhand dieser Angaben zu prüfen, ob Sie einen Anspruch geltend machen können.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung sollen ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden.

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können. 

Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit werden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen.

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